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SCHUFA-Urteil: Sofortige Löschung negativer Einträge möglich?
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln sorgt für Aufsehen: Negative SCHUFA-Einträge, die beglichene Forderungen betreffen, müssen unter bestimmten Voraussetzungen sofort gelöscht werden. Dieses Urteil könnte für Verbraucher erhebliche Vorteile bringen, da es die bisherige Praxis der dreijährigen Speicherfrist infrage stellt. In diesem Bericht beleuchten wir die Hintergründe, rechtlichen Grundlagen und Auswirkungen des Urteils sowie die Schritte, die Betroffene unternehmen können, um ihre Bonität zu verbessern.
Hintergrund des SCHUFA-Urteils
Die SCHUFA Holding AG speichert Daten zur Kreditwürdigkeit von rund 68 Millionen Menschen in Deutschland. Negative Einträge, etwa durch Zahlungsverzug oder offene Forderungen, beeinträchtigen die Bonität und können den Abschluss von Mietverträgen, Krediten oder Mobilfunkverträgen erschweren. Bisher galten Speicherfristen von in der Regel drei Jahren, selbst wenn die Schulden bereits beglichen waren. Dies führte oft zu Frust, da Verbraucher trotz finanzieller Regulierung weiterhin Nachteile erlitten.
Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) entschieden, dass die Speicherung erledigter Forderungen in vielen Fällen nicht rechtmäßig ist. Unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ein EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-26/22) wurde klargestellt, dass beglichene Forderungen sofort gelöscht werden müssen, sofern keine weiteren negativen Einträge vorliegen. Das Landgericht Aachen unterstützt diese Auffassung und verweist auf § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der eine Schlechterstellung durch privatwirtschaftliche Speicherfristen verbietet.
Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?
Das Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern erheblich. Wer seine Schulden beglichen hat, kann nun verlangen, dass negative SCHUFA-Einträge unverzüglich entfernt werden. Dies gilt insbesondere für:
Erledigte Forderungen: Nach vollständiger Begleichung einer Schuld besteht kein berechtigtes Interesse der SCHUFA, diese Daten weiter zu speichern.
Falsche oder veraltete Einträge: Unrichtige oder veraltete Daten müssen gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO sofort gelöscht werden.
Kulanzregelung: Seit Januar 2025 gilt die sogenannte 100-Tage-Regelung. Forderungen, die innerhalb von 100 Tagen nach Meldung beglichen werden, können bereits nach 18 Monaten gelöscht werden, sofern keine weiteren Negativmerkmale vorliegen.
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Dennoch bietet es Verbrauchern eine starke Grundlage, um gegen unrechtmäßige Einträge vorzugehen.
Welche Schritte können Betroffene unternehmen?
Um von dem Urteil zu profitieren und negative Einträge zu löschen, sollten Verbraucher wie folgt vorgehen:
SCHUFA-Auskunft einholen: Einmal jährlich können Verbraucher eine kostenfreie Datenkopie gemäß Art. 15 DSGVO bei der SCHUFA anfordern. Diese gibt Aufschluss über gespeicherte Einträge.
Daten prüfen: Überprüfen Sie die Auskunft auf falsche, veraltete oder bereits beglichene Forderungen.
Löschung beantragen: Liegt ein unberechtigter Eintrag vor, fordern Sie die SCHUFA schriftlich (per Einschreiben) zur Löschung auf. Belege wie Zahlungsnachweise oder eine Löschurkunde des Amtsgerichts sollten beigefügt werden.
Rechtliche Unterstützung: Bei Widerstand seitens der SCHUFA empfiehlt sich die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts. Dieser kann die Löschung durchsetzen und prüfen, ob ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Gläubiger kontaktieren: Falls die SCHUFA die Löschung ablehnt, wenden Sie sich an das Unternehmen, das die Forderung gemeldet hat, um eine Korrektur zu veranlassen.
Mögliche Ansprüche auf Schadensersatz
Neben der Löschung können Betroffene unter Umständen Schadensersatz fordern, wenn ein unrechtmäßiger Eintrag finanzielle oder immaterielle Schäden verursacht hat, etwa durch einen abgelehnten Kredit. Gerichte wie das Landgericht Mainz (Az. 3 O 12/20) haben bereits Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen, wenn die Datenschutz-Grundverordnung verletzt wurde.
Neue Löschfristen und Kulanzregelungen
Zusätzlich zum Urteil des OLG Köln gibt es weitere Entwicklungen, die Verbrauchern zugutekommen:
Restschuldbefreiung: Einträge zu Insolvenzen mit Restschuldbefreiung werden seit März 2023 nach sechs Monaten gelöscht.
Kreditanfragen: Diese werden nach zwölf Monaten entfernt.
Kleinforderungen: Forderungen bis 2.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen beglichen werden, können vorzeitig gelöscht werden, sofern keine weiteren Negativmerkmale vorliegen.
Die SCHUFA hat auf die rechtlichen Entwicklungen reagiert und ihre Speicherfristen angepasst. Dennoch bleibt die Prüfung der eigenen Daten entscheidend, da Fehler oder veraltete Einträge weiterhin vorkommen können.
Fazit: Neue Chancen für Verbraucher
Das Urteil des OLG Köln markiert einen Wendepunkt im Umgang mit negativen SCHUFA-Einträgen. Verbraucher haben nun bessere Möglichkeiten, ihre Bonität schneller wiederherzustellen, insbesondere nach Begleichung offener Forderungen. Die sofortige Löschung unrechtmäßiger oder erledigter Einträge ist nicht nur möglich, sondern durch die DSGVO und aktuelle Rechtsprechung abgesichert. Betroffene sollten ihre SCHUFA-Daten regelmäßig prüfen, Löschungsansprüche geltend machen und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um ihre finanzielle Handlungsfähigkeit zu schützen.