FAQ

Auskunftsersuchen nach Art.15 DS-GVO Auskunft aus Flensburg

  • Eine Bonitätsauskunft, auch als Selbstauskunft bezeichnet, erfüllt vielfältige Zwecke und findet in unterschiedlichen Kontexten Anwendung. Beispielsweise kann ein Immobilieneigentümer oder Vermieter eine solche Auskunft einholen, um die Zahlungsfähigkeit und -zuverlässigkeit eines potenziellen Mieters zu überprüfen. Dies ermöglicht eine fundierte Entscheidungsgrundlage bei der Auswahl eines Mieters.

    Darüber hinaus dient die Selbstauskunft der Bewertung der Kreditwürdigkeit einer Person. Sie bietet Einblicke in die finanzielle Situation und unterstützt beispielsweise Kreditinstitute oder andere Vertragspartner dabei, Risiken abzuschätzen. Der genaue Ablauf einer Bonitätsprüfung ist vielen jedoch nicht im Detail geläufig.

    Die Inhalte einer Bonitätsauskunft variieren je nach Zweck der Anfrage. Entscheidend ist, welche Informationen für die jeweilige Situation relevant sind, um eine präzise Beurteilung der finanziellen Verhältnisse zu ermöglichen. Eine Selbstauskunft kann somit ein essenzielles Instrument sein, um Transparenz zu schaffen und fundierte Entscheidungen zu fördern.

  • Eine SCHUFA-Auskunft enthält eine Vielzahl von Informationen, die über die grundlegenden personenbezogenen Daten hinausgehen. Zu diesen Basisdaten zählen der vollständige Name, die aktuelle Adresse sowie frühere Anschriften und das Geburtsdatum. Darüber hinaus speichert die Auskunftei weitere relevante Informationen, die ein umfassendes Bild der finanziellen Situation einer Person vermitteln.

    Hierzu gehören beispielsweise Angaben zu bestehenden Girokonten, aufgenommenen Krediten sowie laufenden Verträgen, die eine Person eingegangen ist. Diese Daten bieten Einblicke in die finanzielle Verpflichtungen und Zahlungshistorie eines Bürgers.

    Zusätzlich werden auch negative Einträge erfasst. Beispielsweise wird dokumentiert, wenn eine Bank einen Kreditvertrag kündigt, weil der Kunde die vereinbarten Raten nicht mehr begleichen kann. Solche Informationen werden von der Bank an die SCHUFA übermittelt und in der Auskunft berücksichtigt.

    Die konkreten Inhalte einer Bonitätsauskunft variieren je nach Empfänger und Zweck der Anfrage, wodurch jede Auskunft individuell gestaltet ist. Es ist jedoch bekannt, dass sogenannte „A-Vertragspartner“ der SCHUFA nahezu vollständige Auskünfte erhalten. Ausgenommen hiervon sind sensible Details wie Kontonummern oder die Bezeichnung des Bankinstituts.

    Die SCHUFA-Auskunft stellt somit ein essenzielles Instrument dar, um die Bonität und Zahlungszuverlässigkeit einer Person transparent und verlässlich zu beurteilen.

  • Die SCHUFA Holding AG, eine Abkürzung für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ist eine privatwirtschaftlich tätige Wirtschaftsauskunftei. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Erhebung, Speicherung und Bereitstellung von Daten, die die Bonität und Zahlungszuverlässigkeit von Verbrauchern betreffen. Diese Informationen umfassen Daten aus verschiedenen Bereichen, insbesondere aus den Sektoren Finanzen, Telekommunikation und Handel.

    Die SCHUFA sammelt und verwaltet eine Vielzahl von Informationen, die sowohl von öffentlichen Verzeichnissen als auch von Vertragspartnern wie Banken, Sparkassen, Telekommunikationsunternehmen oder Handelsfirmen stammen. Diese Daten bilden die Grundlage für die Erstellung von Bonitätsauskünften, die von unterschiedlichen Akteuren genutzt werden können.

    Während Vertragspartner der SCHUFA sowie Dritte, wie beispielsweise Vermieter, Zugriff auf einen Teil der gespeicherten Informationen erhalten, ist der vollständige Datenumfang ausschließlich dem Verbraucher selbst zugänglich. Dies ermöglicht es der betroffenen Person, einen umfassenden Überblick über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten.

    Die SCHUFA-Auskunft dient somit als ein zentrales Instrument, um die finanzielle Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit von Personen zu bewerten. Sie unterstützt Vertragspartner und andere berechtigte Parteien dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen, beispielsweise bei der Vergabe von Krediten, der Anmietung von Wohnraum oder dem Abschluss von Verträgen. Die Bereitstellung einer Selbstauskunft erfolgt für Verbraucher in der Regel unentgeltlich, um Transparenz über die gespeicherten Daten zu gewährleisten.

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  • Nein, die SCHUFA Holding AG ist keine staatliche Behörde, obwohl ihre Bonitätsauskünfte häufig von Vermietern, Bankinstituten und potenziellen Geschäftspartnern als maßgebliche Grundlage für Entscheidungen herangezogen werden.

    Vielmehr handelt es sich bei der SCHUFA um eine privatwirtschaftlich organisierte Wirtschaftsauskunftei, deren zentrale Aufgabe darin besteht, Informationen über die finanziellen Verhältnisse von in Deutschland ansässigen Personen zu erheben und zu verwalten. Diese Daten umfassen Angaben zur Zahlungszuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit, die aus verschiedenen Quellen zusammengetragen werden.

    Die gesammelten Informationen werden anschließend ausgewählten Vertragspartnern wie Unternehmen, Banken, Sparkassen oder Telekommunikationsanbietern zur Verfügung gestellt, die mit der SCHUFA kooperieren. Diese Partner liefern ihrerseits relevante Daten, die in die Bonitätsauskünfte einfließen, wodurch ein umfassendes Bild der finanziellen Situation einer Person entsteht.

    Die SCHUFA agiert somit als unabhängige Institution, die Transparenz über die Bonität von Verbrauchern schafft und Unternehmen sowie Privatpersonen, wie etwa Vermietern, dabei unterstützt, fundierte Entscheidungen zu treffen. Verbraucher selbst haben die Möglichkeit, unentgeltlich eine Selbstauskunft anzufordern, um Einblick in die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten und deren Richtigkeit zu überprüfen.

  • Nein, die Vergabe eines Kredits hängt nicht ausschließlich von einer Genehmigung durch die SCHUFA ab. Die Entscheidung über die Bewilligung eines Kredits liegt letztlich in der Verantwortung des jeweiligen Bankinstituts.

    Dennoch spielt die SCHUFA eine bedeutende Rolle im Kreditvergabeprozess. Banken stützen ihre Entscheidungen in der Regel auf die von der SCHUFA bereitgestellte Bonitätsauskunft sowie auf das sogenannte Scoring, das das bisherige Zahlungsverhalten einer Person im Umgang mit Geschäftspartnern widerspiegelt. Diese Informationen liefern wichtige Anhaltspunkte zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungszuverlässigkeit eines Antragstellers.

    Die Bonitätsauskunft enthält Daten zu finanziellen Verpflichtungen, wie bestehenden Krediten, Girokonten oder Verträgen, sowie zu etwaigen Zahlungsausfällen. Das Scoring wiederum bewertet das Zahlungsverhalten anhand vergangener Transaktionen und Verträge, um ein Risikoprofil zu erstellen. Beide Elemente dienen der Bank als Grundlage, um eine fundierte Entscheidung über die Kreditvergabe zu treffen.

    Es ist jedoch zu beachten, dass Banken neben der SCHUFA-Auskunft auch weitere Kriterien berücksichtigen können, wie beispielsweise das Einkommen, die berufliche Situation oder Sicherheiten des Antragstellers. Verbraucher haben zudem die Möglichkeit, unentgeltlich eine Selbstauskunft bei der SCHUFA anzufordern, um Transparenz über die gespeicherten Daten zu erhalten und gegebenenfalls Unstimmigkeiten zu klären, bevor ein Kreditantrag gestellt wird.

  • Nach Angaben der SCHUFA Holding AG ist die Selbstauskunft nicht als Auskunftsdokument für Vermieter oder Arbeitgeber geeignet. Der Grund hierfür liegt in der umfassenden Natur der Selbstauskunft, die ein hohes Maß an detaillierten und sensiblen Informationen über die finanzielle Situation einer Person enthält. Diese Daten gehen über das hinaus, was für die Zwecke von Vermietern oder Arbeitgebern in der Regel erforderlich oder angemessen ist.

    Die Selbstauskunft umfasst unter anderem Angaben zu bestehenden Krediten, Girokonten, laufenden Verträgen sowie dem Zahlungsverhalten gegenüber Geschäftspartnern. Solche Informationen sind primär für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit durch Banken oder andere Finanzinstitute relevant. Für Vermieter oder Arbeitgeber hingegen sind in der Regel spezifischere Auskünfte ausreichend, wie etwa eine eigens dafür vorgesehene Bonitätsauskunft, die auf die relevanten Aspekte der Zahlungsfähigkeit beschränkt ist.

    Die SCHUFA bietet daher alternative Produkte an, die gezielt auf die Bedürfnisse von Vermietern oder anderen Vertragspartnern zugeschnitten sind. Diese Auskünfte enthalten nur die Informationen, die für die jeweilige Entscheidung notwendig sind, und schützen so die Privatsphäre des Verbrauchers. Verbraucher selbst können unentgeltlich eine Selbstauskunft anfordern, um einen Überblick über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten und sicherzustellen, dass diese korrekt und aktuell sind. Dies ermöglicht es, potenzielle Unstimmigkeiten frühzeitig zu klären, bevor eine Auskunft an Dritte weitergegeben wird.

  • Eine Datenkopie gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dient dazu, betroffenen Personen Auskunft darüber zu geben, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert und verarbeitet werden. Diese Auskunft bietet umfassende Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten und umfasst folgende wesentliche Inhalte:

    1. Konkret verarbeitete personenbezogene Daten: Dies umfasst detaillierte Angaben zu den gespeicherten Daten, wie beispielsweise Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf oder gegebenenfalls medizinische Befunde.

    2. Zweck der Datenverarbeitung: Es wird erläutert, zu welchen spezifischen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, etwa zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit oder zur Vertragsabwicklung.

    3. Kategorien personenbezogener Daten: Die Auskunft gibt Aufschluss über die Kategorien der verarbeiteten Daten, beispielsweise Finanzdaten, Kontaktdaten oder Vertragsinformationen.

    4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern: Es wird angegeben, welche Empfänger oder Kategorien von Empfängern (z. B. Banken, Vermieter oder Telekommunikationsunternehmen) bereits Zugriff auf die Daten hatten oder künftig Zugriff erhalten könnten.

    5. Speicherdauer oder Kriterien zur Festlegung: Informationen über die geplante Dauer der Datenspeicherung oder die Kriterien, nach denen diese Dauer bestimmt wird, sind ebenfalls enthalten.

    6. Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung: Die Auskunft informiert über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten sowie auf Einschränkung der Verarbeitung.

    7. Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DS-GVO: Falls anwendbar, wird das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten erläutert.

    8. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde: Es wird auf das Recht hingewiesen, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzureichen.

    9. Herkunft der Daten: Die Auskunft gibt an, aus welchen Quellen die Daten stammen, falls diese nicht direkt von der betroffenen Person erhoben wurden, beispielsweise aus öffentlichen Verzeichnissen oder von Vertragspartnern.

    10. Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling: Sofern eine automatisierte Entscheidungsfindung, einschließlich Profiling, stattfindet, enthält die Auskunft aussagekräftige Informationen über die zugrunde liegende Logik sowie die Tragweite und angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren.

    11. Datenübermittlung in Drittländer: Bei einer Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der EU werden Informationen über die gemäß Art. 46 DS-GVO vorgesehenen Garantien bereitgestellt, die den Datenschutz gewährleisten.

    Beantragen Sie eine solche Datenkopie, wird diese Ihnen ausschließlich auf dem Postweg zugesandt. Mit der Auskunft erhalten Sie einen Downloadcode, mit dem Sie Ihre Daten auf der Website der SCHUFA in digitaler Form als PDF herunterladen können. Dies ermöglicht eine einfache Nutzung und Weitergabe der Auskunft in digitaler Form, etwa für die Klärung von Unstimmigkeiten oder zur Vorlage bei berechtigten Stellen. Die Bereitstellung der Datenkopie erfolgt für die betroffene Person unentgeltlich, um die Transparenz und Kontrolle über die eigenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

  • Die Selbstauskunft gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), auch als Datenkopie bezeichnet, wird von der SCHUFA unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dies ermöglicht Verbrauchern, einen umfassenden und transparenten Einblick in die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, ohne dass hierfür finanzielle Aufwendungen anfallen.

    Die Anforderung der Selbstauskunft kann direkt bei der SCHUFA erfolgen, wodurch Verbraucher ihre Daten eigenständig und unkompliziert einsehen können. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Auskunft über einen Drittanbieter im Rahmen einer Dienstleistung zu beziehen. In solchen Fällen können je nach Anbieter zusätzliche Gebühren entstehen, die jedoch nicht von der SCHUFA erhoben werden.

    Die Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO wird ausschließlich auf dem Postweg versandt. Zusammen mit der postalischen Zusendung erhalten Verbraucher einen Downloadcode, mit dem die Selbstauskunft auf der Website der SCHUFA in digitaler Form als PDF heruntergeladen werden kann. Diese digitale Version erleichtert die weitere Verwendung oder Weitergabe der Auskunft, etwa zur Klärung von Unstimmigkeiten oder zur Vorlage bei berechtigten Stellen.

    Die unentgeltliche Bereitstellung der Selbstauskunft durch die SCHUFA unterstreicht das Recht jedes Einzelnen auf Transparenz und Kontrolle über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und gewährleistet einen barrierefreien Zugang zu diesen Informationen.

  • Die Dauer bis zum Erhalt einer Auskunft hängt von der Art der angefragten Information ab. Bonitätsauskünfte oder Bonitätschecks können in der Regel unmittelbar zur Verfügung gestellt werden. Diese können direkt in bestimmten Bankfilialen abgeholt oder über Online-Portale bestellt werden, wobei die Auskunft nach Eingang der Zahlung als PDF-Datei abgerufen werden kann. Dies ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Einsicht in die relevanten Daten.

    Im Gegensatz dazu erfolgt die Bereitstellung der Selbstauskunft gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), auch als Datenkopie bezeichnet, ausschließlich auf dem Postweg. Aufgrund der postalischen Zustellung ist hier mit einer etwas längeren Bearbeitungs- und Versandzeit zu rechnen. Die SCHUFA stellt sicher, dass Verbraucher ihre Daten transparent einsehen können, wobei die Auskunft zusammen mit einem Downloadcode versandt wird. Mit diesem Code kann die Selbstauskunft zusätzlich in digitaler Form als PDF von der Website der SCHUFA heruntergeladen werden, was die weitere Nutzung erleichtert.

    Gemäß Artikel 12 Absatz 3 DS-GVO ist die zuständige Stelle verpflichtet, die angeforderten Unterlagen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags, bereitzustellen. In Ausnahmefällen kann diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden, wobei die betroffene Person hierüber informiert wird. Die unentgeltliche Bereitstellung der Selbstauskunft gewährleistet, dass Verbraucher ohne finanzielle Hürden Zugang zu ihren personenbezogenen Daten erhalten und diese zeitnah prüfen können.

  • Grundsätzlich steht Ihnen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, sofern Sie einen Antrag oder eine Bestellung aufgegeben haben. Dieses gesetzlich verankerte Recht ermöglicht es Ihnen, innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

    Haben Sie jedoch durch die Aktivierung des entsprechenden Kontrollkästchens ausdrücklich zugestimmt, dass die Erbringung der Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, erlischt Ihr Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen. Konkret tritt dies ein, wenn die Dienstleistung, beispielsweise die Bereitstellung einer Auskunft durch die SCHUFA Holding AG, vollständig erbracht wurde. Durch Ihre Zustimmung zur sofortigen Ausführung der Dienstleistung erklären Sie sich damit einverstanden, dass das Widerrufsrecht mit der vollständigen Erfüllung des Vertrags erlischt.

    Dies bedeutet, dass Sie nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wie etwa der Bereitstellung einer Bonitätsauskunft oder einer Selbstauskunft gemäß Artikel 15 DS-GVO, keine Möglichkeit mehr haben, den Vertrag zu widerrufen. Um sicherzustellen, dass Sie über Ihre Rechte informiert sind, wird Ihnen vor der Ausführung der Dienstleistung in der Regel eine entsprechende Belehrung über die Widerrufsfrist und die Bedingungen für deren Erlöschen zur Verfügung gestellt.

    Die unentgeltliche Bereitstellung einer Selbstauskunft gemäß Artikel 15 DS-GVO bleibt von diesen Regelungen unberührt, da diese ohnehin ohne finanzielle Verpflichtungen für den Verbraucher erfolgt. Sollten Sie Fragen zu Ihrem Widerrufsrecht oder dessen Ausübung haben, empfiehlt es sich, die entsprechenden Vertragsbedingungen oder die SCHUFA direkt zu kontaktieren, um Klarheit über die genauen Modalitäten zu erhalten.

  • Die Selbstauskunft gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), auch als Datenkopie bezeichnet, wird grundsätzlich auf dem Postweg zugestellt. Dies gewährleistet eine sichere und verlässliche Übermittlung der sensiblen personenbezogenen Daten an die anfragende Person.

    Zusammen mit den postalisch übersandten Unterlagen erhalten Sie einen individuellen Download-Code sowie eine kurze Anleitung, die erläutert, wie Sie Ihre Selbstauskunft zusätzlich in digitaler Form als PDF-Datei herunterladen können. Diese digitale Bereitstellung ergänzt die postalische Auskunft und ermöglicht eine flexible Nutzung, beispielsweise für die Weitergabe oder Archivierung der Daten.

    Für den Download steht die Website www.elektronische-datenkopie.de zur Verfügung. Auf dieser Plattform können Sie Ihre Selbstauskunft gemäß Artikel 15 DS-GVO unter Angabe des bereitgestellten Download-Codes, des Dokumentendatums sowie der Referenznummer abrufen. Nach erfolgreicher Eingabe dieser Daten wird die Auskunft als PDF-Datei bereitgestellt, die Sie herunterladen und für Ihre Zwecke nutzen können, etwa zur Klärung von Unstimmigkeiten oder zur Vorlage bei berechtigten Stellen.

    Die unentgeltliche Bereitstellung der Selbstauskunft, sowohl in physischer als auch in digitaler Form, unterstreicht das Engagement der SCHUFA, Verbrauchern einen barrierefreien und transparenten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Sollten Sie weitere Unterstützung beim Download-Prozess benötigen, bietet die genannte Website oder der Kundenservice der SCHUFA entsprechende Hilfestellungen an.

  • Die Begleichung des Rechnungsbetrags für die beauftragte Dienstleistung ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung des Auftrags oder innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Diese Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig davon, ob die SCHUFA Holding AG eine Auskunft zugestellt hat, da die Rechnung die Erbringung der Dienstleistung abdeckt.

    Die Dienstleistung selbst wird zeitnah nach der Auftragserteilung ausgeführt und umfasst die professionelle Erstellung eines Auskunftsersuchens im Namen des Auftraggebers sowie dessen Versand an die ausgewählte Auskunftei, wie beispielsweise die SCHUFA. Der Rechnungsbetrag für diese Dienstleistung beläuft sich auf 29,95 €.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die Zahlungspflicht ausschließlich die Erbringung der genannten Dienstleistung betrifft und nicht die Bereitstellung einer Selbstauskunft gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die von der SCHUFA unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Die beauftragte Dienstleistung stellt somit einen separaten Prozess dar, der die professionelle Unterstützung bei der Anforderung der Auskunft umfasst.

    Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Rechnung fristgerecht zu begleichen. Sollten Fragen zur Zahlung oder zur Dienstleistung bestehen, steht der Dienstleister für weitere Informationen oder Klärungen zur Verfügung.

  • Die Begleichung des Rechnungsbetrags für die beauftragte Dienstleistung ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Die SCHUFA Holding AG sieht jedoch eine Bearbeitungszeit von bis zu 30 Tagen vor, um die angeforderte Auskunft zu erstellen und zuzustellen. Es ist wichtig zu beachten, dass die tatsächliche Zustellung der Auskunft nicht Bestandteil unserer Dienstleistung ist. Die Fälligkeit der Rechnung bleibt hiervon unberührt, da die Rechnung die Erbringung unserer Leistung – nämlich die professionelle Erstellung und den Versand des Auskunftsersuchens an die SCHUFA – abdeckt.

    Sollten Sie auch nach Ablauf von 30 Tagen keine Auskunft von der SCHUFA Holding AG erhalten haben, können hierfür mehrere Gründe verantwortlich sein. Eine mögliche Ursache könnte sein, dass die von Ihnen angegebenen Daten nicht mit den bei der SCHUFA gespeicherten Meldedaten übereinstimmen. In einem solchen Fall kann es dazu kommen, dass die SCHUFA die Bearbeitung des Antrags abbricht, da die Identität nicht eindeutig verifiziert werden kann. Weitere Gründe könnten technische oder organisatorische Verzögerungen bei der SCHUFA oder Probleme bei der postalischen Zustellung sein.

    Um die Angelegenheit zu klären, empfehlen wir, direkt mit der SCHUFA Holding AG Kontakt aufzunehmen und die Richtigkeit Ihrer angegebenen Daten zu überprüfen. Unsere Dienstleistung umfasst ausschließlich die Erstellung und den Versand des Auskunftsersuchens, weshalb wir keinen Einfluss auf die Bearbeitung oder Zustellung der Auskunft durch die SCHUFA haben. Die unentgeltliche Bereitstellung einer Selbstauskunft gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) durch die SCHUFA bleibt hiervon unberührt und kann direkt bei der SCHUFA angefordert werden, falls Sie Ihre Daten unabhängig einsehen möchten. Sollten Sie weitere Unterstützung benötigen, steht unser Kundenservice für Rückfragen zur Verfügung.

  • Unsere Dienstleistung, die wir Ihnen auf unserer Website anbieten, besteht in der professionellen Unterstützung bei der Beantragung Ihrer unentgeltlichen Selbstauskunft gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), auch als Datenkopie bezeichnet. Im Rahmen der Beauftragung nutzen wir die von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten, um ein individuell formuliertes Auskunftsersuchen zu erstellen. Dieses ersuchen wird anschließend in Ihrem Namen per E-Mail an die SCHUFA Holding AG übersandt.

    Unsere Leistung umfasst ausschließlich die Erstellung und den Versand des Antrags. Wir selbst erstellen keine Auskünfte und sind nicht für die Versendung oder Bereitstellung der Auskunft durch die SCHUFA verantwortlich. Die Dienstleistung gilt als erbracht, sobald der Versand des Antrags an die SCHUFA nachweislich erfolgt ist.

    Da wir keine Prüfung der von Ihnen bereitgestellten Angaben durchführen, übernehmen wir keine Haftung und geben keine Gewährleistung für die erfolgreiche Zustellung der Auskunft durch die SCHUFA. Mögliche Gründe für eine nicht erfolgte Zustellung können beispielsweise Unstimmigkeiten zwischen Ihren Angaben und den bei der SCHUFA gespeicherten Daten sein. Wir weisen zudem darauf hin, dass die unentgeltliche Selbstauskunft gemäß Artikel 15 DS-GVO einer begrenzten Anzahl pro Person und Jahr unterliegt. Die Überprüfung, ob diese Begrenzung eingehalten wird, obliegt ausschließlich dem Antragsteller, da wir dies nicht prüfen.

    Wir empfehlen, die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben vor der Beauftragung sorgfältig zu überprüfen, um eine reibungslose Bearbeitung durch die SCHUFA zu gewährleisten. Sollten Sie weitere Fragen zur Dienstleistung oder zum Verfahren haben, steht unser Kundenservice Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung. Die unentgeltliche Bereitstellung der Selbstauskunft durch die SCHUFA selbst bleibt von unserer Dienstleistung unberührt und kann direkt bei der SCHUFA beantragt werden.

  • Die Beantragung einer Selbstauskunft bei der Schufa Holding AG unterliegt nicht den häufig angenommenen zeitlichen Beschränkungen auf eine jährliche Anfrage. Vielmehr besteht die Möglichkeit, diese wichtige Bonitätsauskunft in regelmäßigen Abständen unentgeltlich anzufordern.

    Die Schufa Holding AG stellt in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle die angeforderte Selbstauskunft bereit und übermittelt diese an den Antragsteller. Besonders empfehlenswert ist die Beantragung einer neuen unentgeltlichen Selbstauskunft nach wesentlichen Veränderungen der persönlichen Finanzlage. Hierzu zählen insbesondere die vollständige Tilgung bestehender Kreditverbindlichkeiten, die Aufnahme neuer Darlehen oder andere bedeutsame Faktoren, die Einfluss auf die individuelle Kreditwürdigkeit nehmen können.

    Diese regelmäßige Überprüfung der gespeicherten Daten ermöglicht es Verbrauchern, stets einen aktuellen Überblick über ihre Bonität zu behalten und gegebenenfalls erforderliche Korrekturen oder Aktualisierungen zu veranlassen. Die unentgeltliche Bereitstellung dieser Auskünfte stellt somit ein wichtiges Instrument zur Wahrung der Verbraucherrechte im Bereich des Datenschutzes dar.

  • Die Annahme, dass eine Selbstauskunft bei der Schufa Holding AG lediglich einmal jährlich unentgeltlich beantragt werden kann, stellt einen häufig anzutreffenden Irrtum dar, der in der Öffentlichkeit weit verbreitet ist.

    Tatsächlich verhält es sich so, dass Verbraucher keineswegs auf eine einmalige jährliche Anfrage beschränkt sind. Die geltenden Bestimmungen ermöglichen es, diese wichtige Bonitätsauskunft in regelmäßigen zeitlichen Abständen unentgeltlich anzufordern. Die Schufa Holding AG ist in der überwiegenden Mehrzahl der eingereichten Anträge bereit, die entsprechende Selbstauskunft zu erstellen und dem Antragsteller ordnungsgemäß zuzustellen.

    Besonders sinnvoll und empfehlenswert erweist sich die Beantragung einer neuen unentgeltlichen Selbstauskunft nach dem Eintritt wesentlicher Veränderungen der persönlichen Finanzlage. Zu diesen bedeutsamen Ereignissen zählen insbesondere die vollständige Tilgung bestehender Kreditverbindlichkeiten, die Aufnahme neuer Darlehensverträge sowie weitere maßgebliche Einflussfaktoren, die sich auf die individuelle Kreditwürdigkeit und Bonität auswirken können.

    Diese Möglichkeit der regelmäßigen Überprüfung gewährleistet es Verbrauchern, kontinuierlich einen aktuellen und umfassenden Überblick über ihre bei der Schufa gespeicherten Daten zu erhalten und somit ihre Rechte im Bereich des Datenschutzes und der Bonitätsbewertung optimal wahrzunehmen.